Satzung
des Vereins „Oberhauer Klänge e.V.“
Stand 25.04.2023
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein, der Mitglied im Deutschen Chorverband ist, wurde bis zur Satzungsänderung unter dem Namen „Männerchor Quirrenbach e.V.“ im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg geführt und erhält nun den Namen „Oberhauer Klänge e.V.“, der in das Vereinsregister eingetragen ist. Dem Verein gehören zur Zeit der „Männerchor Quirrenbach 1906“ und der gemischte Chor „VokalMix Oberhau“ an. Der Verein hat seinen Sitz in Königswinter. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung des Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Förderung von Kunst und Kultur
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Pflege und Entwicklung des Liedgutes und des Chorgesanges
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Regelmäßige wöchentliche Proben
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Schaffung von Möglichkeiten der Teilnahme von Nichtmitgliedern am Chorgesang und musikalischen Darbietungen
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Durchführung von eigenen Konzerten und anderen Formen der musikalischen Darbietungen, auch elektronisch, auch mit Dritten sowie Mitwirkung bei solchen Veranstaltungen Dritter
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öffentliche und nicht öffentliche Auftritte bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen
Förderung des Brauchtums
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Durchführung eigener oder Teilnahme an Veranstaltungen Dritter zur Pflege des Brauchtums im Oberhau und zur Förderung des sozialen Miteinanders
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Mitglied kann jede Person werden.
Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu stellen, der darüber entscheidet.
Auf Vorschlag eines Mitglieds kann der Vorstand Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
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freiwilligen Austritt,
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Tod oder
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Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche (Brief, Fax, E-Mail) Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
Wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
§ 5 – Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Proben und Auftritten teilzunehmen.
Alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag bei Fälligkeit zu entrichten.
§ 6 – Verwendung der Finanzmittel
Mittel des Vereins, Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 – Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr möglichst im Januar statt. Das genaue Datum wird mindestens 14 Tage vorher in geeigneter Weise z.B. in der örtlichen Presse bekanntgegeben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder sie schriftlich beantragt.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden/ von der 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden /der 2. Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Leitung der Mitgliederversammlung auf ein anderes Mitglied übertragen wird.
Alle Beschlüsse mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereins werden mit einfacher Mehrheit gefasst und durch den/die Schriftführende/n protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfenden, die nicht dem Vorstand angehören, auf
die Dauer von zwei Jahren
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Bestellung des Chorleiters/der Chorleiterin
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
i) Ausschluss eines Mitgliedes
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zu stellen. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel in Präsenz statt. Sie kann auch digital oder hybrid durchgeführt werden.
§ 9 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der
1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführenden, Kassierenden und bis zu drei Beisitzenden.
Der Verein wird im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Zu Vorstandmitgliedern außer den Beisitzenden können nur singende Mitglieder gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer einen Nachfolger/eine Nachfolgerin.
§ 10 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Königswinter mit der Maßgabe, die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Oberhau insbesondere für die Förderung der Kultur und des Brauchtums zu verwenden.
§ 11 – Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 25.4.2023 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Eudenbach, 25.4.2023
gez. Dieter Reichelt, 1. Vorsitzender gez. Josef Göbel, 2. Vorsitzender
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